AGB

Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der SATURN-Arena und/oder der zweiten Eishalle an der SATURN-Arena (ABB) der Stadtwerke Ingolstadt Freizeitanlagen GmbH (SWIFA)

Die ABB dienen der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung im gesamten Bereich der SATURN-Arena und/oder der zweiten Eishalle der Stadtwerke Ingolstadt Freizeitanlagen GmbH (nachfolgend gemeinsam SATURN-Arena/SWIFA genannt) einschließlich des Eingangs und der Außenanlagen. Die ABB gelten insbesondere bei Eissportbetrieb, Eissport- und sonstigen Veranstaltungen. Bei Veranstaltungen, die von Dritten durchgeführt werden, gelten die mit dem Veranstalter vertraglich vereinbarten Bedingungen und Konditionen des Nutzungsvertrages zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zusätzlich. Die ABB liegen im Eingangsbereich der SATURN-Arena aus und sind wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Nutzungsvertrages sowie für alle Benutzer/Besucher verbindlich. Sie werden auf Verlagen kostenlos ausgehändigt. Aktuelle Informationen, insbesondere über die ABB und Tarife/Preise für den öffentlichen Lauf, können im Internet unter saturn-arena.de abgerufen und in wiedergabefähiger Form gespeichert werden. Mit dem Lösen der Eintrittskarte für den öffentlichen Lauf oder für andere Veranstaltungen erkennt jeder Besucher die ABB sowie alle sonstigen auch von Veranstaltern zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit getroffenen Regelungen an. Bei Veranstaltungen können Ausnahmen von den ABB zugelassen werden; sie müssen bei SWIFA rechtzeitig angemeldet und genehmigt werden. Sonderregelungen mit Schulen und Vereinen können im Einzelfall getroffen werden.

Allgemeines und Zutritt

(1) Die Einrichtungen der SATURN-Arena sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Besucher für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

(2) Der Besucher hat alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zuwider läuft. Jeder hat sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme, Ordnung und Sicherheit gelten insbesondere folgende Regelungen:

  • Die Eisflächen dürfen nur mit Schlittschuhen betreten werden.
  • Das Betreten oder Befahren der Eisflächen während der Eisbereitung ist nicht gestattet.
  • Das Mitnehmen von nicht Eissportzweck-gebundenen Gegenständen auf die Eisflächen ist nicht gestattet.
  • Es besteht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ein generelles Rauchverbot; insbesondere auf den Zuschauertribünen, den Eisflächen und in den Umkleide- und WC-Räumen ist das Rauchen untersagt.
  • Die Nutzung der Garderobenschränke beschränkt sich ausschließlich auf den Zeitraum des öffentlichen Laufes. Aus Sicherheitsgründen werden die Garderobenschränke täglich geöffnet und geprüft. Etwaige Inhalte werden als Fundsache behandelt.
  • Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt.
  • Das Mitbringen von Gegenständen aus zerbrechlichem, zersplitterndem oder hartem Material, die als Wurfgeschosse geeignet sind (z. B. Glasflaschen, Getränkedosen) ist untersagt.
  • Das Mitbringen sowie das Verwenden von Fackeln, pyrotechnischen Gegenständen, Waffen aller Art oder sonstiger gefährlicher Gegenstände sind untersagt.
  • Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet.
  • Das Betreten der Zuschauertribünen mit Schlittschuhen ist nicht gestattet.
  • Das Sitzen auf der Begrenzungsbande und deren Übersteigen ist nicht gestattet.

Beim öffentlichen Lauf gilt ergänzend:

  • Die Eisflächen dürfen nicht vor der festgesetzten Eislaufzeit betreten werden.
  • Die allgemeine Laufrichtung ist einzuhalten.
  • Das Spielen mit Schlägern und Pucks oder ähnlichem ist nicht erlaubt.
  • Besonders gefährdende Lauftechniken, wie zum Beispiel Schnell- und Kettenlauf, Fangspiele usw. sind nicht gestattet.
  • Die Benutzung von mitgebrachten Tonwiedergabegeräten ist nicht gestattet.
  • Die Eisfläche ist nach Aufforderung unverzüglich zu räumen.
  • Die Aufbereitung der Eisfläche erfolgt während der Eislaufzeit bei Bedarf.

(4) Jede gewerbliche Betätigung Dritter in der SATURN-Arena bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit der SWIFA.

(5) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der SATURN-Arena darstellen oder andere Personen beeinträchtigen, ist der Zutritt bzw. die Benutzung untersagt. Insbesondere sind ausgeschlossen:

  • Personen, die unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen
  • Personen, die sich oder andere gefährden
  • Personen, ohne geeignete Begleitung, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können sowie Anfallskranke
  • Personen, die Tiere mit sich führen

(6) Für Kinder unter 7 Jahre ist für die Teilnahme am öffentlichen Lauf die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich. Das Gleiche gilt für Blinde sowie Behinderte, sofern diese auf eine Begleitung angewiesen sind. Begleitpersonen für Blinde und Behinderte haben kostenlosen Zutritt zur SATURN-Arena.

(7) Die von SWIFA beauftragten Dienstkräfte haben für die Einhaltung der ABB zu sorgen. Sie üben gegenüber allen Personen/Besuchern das Hausrecht aus und sind befugt, Personen, die gegen die ABB verstoßen, vorübergehend oder dauernd vom Besuch der SATURN-Arena auszuschließen. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurück erstattet. Eine weitere strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

(8) Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das von SWIFA beauftragte Aufsichtspersonal entgegen.

(9) Fundsachen sind an die von SWIFA beauftragten Dienstkräfte abzugeben. Sie werden in der SATURN-Arena höchstens bis zu 1 Monat nach Ende der jeweiligen Eissaison aufbewahrt. Fundsachen, deren Wert eindeutig über 10,00 Euro liegt bzw. deren Eigentümer zu ermitteln ist, werden danach an das Fundbüro der Stadt Ingolstadt weiter gegeben. Anderweitige Fundsachen werden nach Ablauf der vorgenannten Frist entsorgt bzw. vernichtet.

(10) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäftsführung/Betriebsleitung.

(11) Die Ausübung vereinsmäßiger Aktivitäten bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit der SWIFA.

Öffnungszeiten, Aufenthaltsdauer, Eintrittspreise für öffentlichen Lauf

(1) Die Eislaufzeiten für den öffentlichen Lauf werden durch Aushang bekannt gegeben und im Internet unter saturn-arena.de veröffentlicht.

(2) Die Betriebsleitung kann die Benutzung der SATURN-Arena oder Teile davon einschränken. Eine Ersatzpflicht irgendwelcher Art entsteht der SWIFA hierdurch nicht.

(3) Die für den öffentlichen Lauf festgesetzten Tarife/Eintrittspreise ergeben sich aus dem geltenden Tarifblatt, das Bestandteil der ABB ist und in der SATURN-Arena aufliegt. Das Tarifblatt ist im Internet unter saturn-arena.de veröffentlicht.

(4) Die Eintrittskarten sind, soweit möglich, während des Besuches aufzubewahren und den von SWIFA beauftragten Dienstkräften auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Sofern vergünstigte Eintrittskarten nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis gültig sind, ist dieser ebenfalls vorzuzeigen. Kommt der Besucher der Aufforderung nicht nach, kann er von der Benutzung der SATURN-Arena ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Entgeltes bleibt davon unberührt.

(5) Die Eintrittskarten gelten bis zum angegebenen Verfalltag bzw. zum öffentlich bekannt gemachten Widerruf. Eine vorübergehende Schließung der SATURN-Arena berührt ihre Geltungsdauer nicht.

(6) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. Entgelte werden nicht zurückgezahlt. Bei Verlust oder Beschädigung von Eintrittskarten leistet die SWIFA keinen Ersatz.

(7) Bei unerlaubtem bzw. unberechtigtem Zutritt zu der SATURN-Arena erheben die SWIFA ein erhöhtes Benutzungsentgelt von brutto 50 €. Ein unerlaubter Zutritt liegt insbesondere dann vor, wenn der Benutzer

  • ohne gültige Eintrittskarte die SATURN-Arena nutzt,
  • die Eintrittskarte nicht entwertet hat,
  • einen vergünstigten Eintrittspreis in Anspruch nimmt, zu dem er nicht berechtigt ist.

In allen Fällen behalten sich die SWIFA die strafrechtliche Verfolgung und darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche vor. Der Person/Besucher wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass dieser wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.

(8) Bereits gelöste Eintrittskarten berechtigen, auch bei kurzzeitigem Verlassen der SATURN-Arena, nicht zum wiederholten bzw. kostenlosen Betreten der SATURN-Arena.

Haftung

(1) Die Besucher benutzen die SATURN-Arena einschließlich der Einrichtungen auf eigene Ge-fahr, unbeschadet der Verpflichtung der SWIFA, die SATURN-Arena und ihre Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die SWIFA nicht.

(2) Die Schadensersatzhaftung der SWIFA aus vertraglichen, vertragsähnlichen, deliktischen oder sonstigen Rechtsgründen bestimmt sich wie folgt: In den Fällen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der SWIFA, ihren Vertretern oder ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haftet die SWIFA nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die SWIFA nur wegen Schäden des Besuchers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit die SWIFA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer vertraglichen Leistung übernommen hat, sowie für vertragstypische vorhersehbare Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung der SWIFA, ihren Vertretern oder ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schäden, welche diese bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannten oder kennen mussten, hätten vorhersehen können.
Bei Discoläufen bringt es die eingesetzte Lichttechnik mit sich, dass kurzzeitig eingeschränkte Lichtverhältnisse auftreten. Dies hat zur Folge, dass die Lichtstärke von 200 Lux – sogar bis auf 0 Lux – unterschritten wird. Aufgrund dieser Einschränkungen ist deshalb aus Sicherheitsgründen vom Nutzer/Besucher eine besondere Vorsicht walten zu lassen. Entstehende Schäden gehen nicht zu Lasten der SWIFA.

(3) Die in Ziffer 21 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch für die auf den Einstellplätzen der SATURN-Arena abgestellten Fahrzeuge.

(4) Die SWIFA haftet ferner nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden in Bereichen, die zur gewerblichen Nutzung verpachtet sind. Gleiches gilt bei Veranstaltungen Dritter.

(5) Dem Besucher wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in die SATURN-Arena zu nehmen. Von Seiten SWIFA werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Geldbeträge oder Wertgegenstände übernommen.

(6) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch die SWIFA zur Verfügung gestellten Garderobenschrank begründet keinerlei Pflichten der SWIFA in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Besuchers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes diesen ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die sichere Aufbewahrung des Schlüssels während der Nutzung/des Besuchs jederzeit zu gewährleisten.

(7) Beim Verlust eines Schlüssels werden die in den Garderobenschränken befindlichen Ge-genstände erst dann an den Besucher ausgehändigt, wenn er sich als Eigentümer ausweisen kann.

(8) Für verloren gegangene Schlüssel ist Ersatz in Höhe von brutto 30 € zu leisten. Dem Nutzer/Besucher wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass dieser wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.

Inkrafttreten

(1) Die ABB treten am 01.10.2013 in Kraft und ersetzen alle bisherigen und die zuletzt geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der SATURN-Arena und/oder zweiten Eishalle an der SATURN-Arena (ABB) der Stadtwerke Ingolstadt Freizeitanlagen GmbH vom 01.06.2009.

(2) Gerichtsstand ist Ingolstadt.

Ingolstadt, den 25.09.2013
Stadtwerke Ingolstadt Freizeitanlagen GmbH
Thomas Hehl, Geschäftsführung