Verordnung der Stadt Ingolstadt zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Veranstaltungen und Menschenansammlungen in der SATURN-Arena an der Südlichen Ringstraße
vom 22. Dezember 2003 (AM Nr. 52 vom 24. 12.2003), geändert mit Verordnung vom 23. August 2016 (AM Nr. 35 vom 31.08.2016)
Aufgrund von Art. 19 Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 8 Nr. 3 sowie Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 154) geändert worden ist, erlässt die Stadt Ingolstadt folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich und Zweckbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für alle Gebäude der SATURN-Arena an der Südlichen Ringstraße einschließlich aller Nebenanlagen sowie deren betroffenes Umfeld. Dies ist der Bereich, auf den sich die Veranstaltungen und Menschenansammlungen auswirken können. Er umfasst insbesondere den Bereich innerhalb der nachstehenden Begrenzungen:
- im Osten entlang der Südlichen Ringstraße
- im Süden entlang der Straße „Bei der Arena“ bis zum Bahndamm
- im Westen entlang des Bahndamms
- im Norden vom Bahndamm entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Wonnemar bis zur Südlichen Ringstraße
Der Verkehrsraum der vorgenannten Straßen einschließlich der Kreuzungs- und Einmündungsbereiche gehört zum betroffenen Umfeld der SATURN-Arena.
(2) Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Vergnügungsveranstaltungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 LStVG, sowie für Menschenansammlungen im Sinne von Art. 23 Abs 1 LStVG im Geltungsbereich der Verordnung.
(3) Sie dient der Abwehr von Gefahren, die von einer öffentlichen oder privaten Vergnügung oder einer großen Menschenansammlung ausgehen können.
(4) Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung sind von den Veranstaltern der Vergnügung, den Verantwortlichen für die Menschenansammlung sowie von allen Besuchern oder Teilnehmern an der Veranstaltung oder Ansammlung in der SATURN-Arena oder deren unmittelbarem Umfeld zu beachten.
§ 2 Ordnungsdienst
(1) Bei Veranstaltungen in der SATURN-Arena ist vom Veranstalter ein Ordnungsdienst einzurichten. Dieser hat die Aufgabe, ständig die Veranstaltung zu beobachten, bei erkennbaren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder des Veranstaltungszwecks einzuschreiten, das Hausrecht des Veranstalters auszuüben sowie die sich aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften ergebenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.
(2) Anordnungen der Polizei gehen Entscheidungen des Veranstalters oder des Ordnungsdienstes vor.
§ 3 Zulassung zur Veranstaltung, Eingangskontrolle
(1) Die Inhaber von Eintrittskarten oder Berechtigungen haben sich vor Betreten der SATURN-Arena einer Zugangskontrolle zu unterziehen. Dazu ist dem Ordnungsdienst die Eintrittskarte oder sonstige Zugangsberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Prüfung oder Entwertung auszuhändigen.
(2) Der Zutritt zu einer Veranstaltung kann verweigert werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Zulassung der Person die Sicherheit und Ordnung während der Veranstaltung gefährdet.
(3) Der Zutritt ist zu verweigern, wenn die Person
- den Tatbestand eines Aufenthaltsverbotes nach § 5 Abs. 4 erfüllen würde;
- mit einem Arenaverbot nach § 7 belegt wurde;
- Gegenstände oder Sachen mitführt, deren Mitnahme nach § 4 verboten ist und diese dem Ordnungsdienst nicht freiwillig zur Verwahrung übergeben werden;
- eine vom Ordnungsdienst angeordnete Durchsuchung nicht durchführen lässt.
(4) Personen, denen der Zutritt zur SATURN-Arena nicht gestattet ist, sind vom Ordnungsdienst zurückzuweisen und am Zugang zu hindern.
§ 4 Verbotene Gegenstände, Abzeichen, Sachen, Substanzen oder Tiere
(1) Von Besuchern dürfen in den Geltungsbereich der Verordnung nicht mitgenommen werden:
- Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Spruchbänder mit verfassungs- oder fremdenfeindlichen oder strafbaren Aufschriften (z. B. Volksverhetzung, Beleidigung, Aufforderung zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten),
- Medien mit verfassungs- oder fremdenfeindlichem oder jugendgefährdendem Inhalt;
- Sachen, die zur Verletzung oder Gefährdung anderer Besucher, als Stolperfallen, zur Brandverursachung, Brandbeschleunigung oder Brandlasterhöhung geeignet sind. Dies sind insbesondere:
- Waffen im Sinne des Waffengesetzes, gefährliche Werkzeuge oder sonstige Gegenstände, die als Waffen verwendet werden könnten (feststehende Messer, Ketten, Seile etc.);
- Sprengstoffe, Feuerwerkskörper, Rauchkörper, Wunderkerzen, bengalische Fackeln oder andere pyrotechnische Gegenstände.
(2) In die Gebäude der SATURN-Arena dürfen von Besuchern nicht mitgenommen werden:
- alkoholische Getränke, Rausch- oder Betäubungsmittel;
- Sachen, die zur Verletzung oder Gefährdung anderer Besucher, als Stolperfallen, zur Brandverursachung, Brandbeschleunigung oder Brandlasterhöhung geeignet sind. Dies sind insbesondere:
- Fahnenstangen oder Transparentträger, die – für sich allein oder kombiniert – länger als 1,50 m sind oder einen Durchmesser von mehr als 2 cm aufweisen oder nicht aus Holz bestehen oder Enden oder Spitzen aus Metall oder Hartkunststoff besitzen;
- Gegenstände aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, die als Wurfgeschosse geeignet sind (z. B. Glasflaschen, Getränkedosen);
- Druckgassprühdosen, Handsprühflaschen, ätzende oder anderweitig gesundheitsschädliche oder stark riechende oder färbende Substanzen;
- leicht brennbare Gegenstände (z. B. gasgefüllte Ballone, Konfetti, Papierschnitzel, Kunststoffstreifen);
- sperrige Gegenstände (z. B. Stühle oder Leitern jeder Art, Getränkekästen, Fußschemel, Kunststoffblöcke, Koffer);
- Druckgasfanfaren, Megafone, Sirenen oder andere Signalgeräte, Laserpointer;
- Tiere, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Die Polizei ist berechtigt, in unaufschiebbaren Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 für eine Veranstaltung oder Menschenansammlung zuzulassen, wenn dies den Erwartungen der Besucher oder Teilnehmer entspricht oder die Attraktivität der Veranstaltung fördert und dadurch die Sicherheit der Veranstaltung oder einzelner Teilnehmer nicht gefährdet wird.
§ 5 Aufenthalt in der SATURN-Arena
(1) In der SATURN-Arena dürfen sich nur Personen aufhalten, die über eine gültige Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung oder eine am Veranstaltungstag gültige, sonstige Zugangsberechtigung verfügen. Diese ist ständig mit sich zu führen und dem Ordnungsdienst auf Verlangen vorzulegen.
(2) Teilnehmer an einer Veranstaltung dürfen nur den mit der Eintrittskarte oder Dauerkarte zugewiesenen Sitzplatz, Stehplatzbereich oder VIP-Bereich einnehmen. Der Ordnungsdienst kann einen Platzwechsel genehmigen, wenn dadurch keine Gefahren verursacht werden. Die Besucher sind verpflichtet, auf Anordnung des Sicherheitsdienstes oder der Polizei zur Abwehr von Gefahren einen anderen als den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einzunehmen.
(3) Die mit sonstigen Zugangsberechtigungen verbundenen Einschränkungen sind zu beachten.
(4) Der Aufenthalt in der SATURN-Arena ist Personen verboten, die
- erkennbar stark alkoholisiert sind oder sich mit rauscherzeugenden Stoffen, Betäubungsmitteln oder Medikamenten in einen vergleichbaren Zustand versetzt haben;
- sich anderweitig in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befinden;
- Sachen mit sich führen oder benutzen oder weitergeben, deren Mitnahme nach § 4 verboten ist;
- ohne Genehmigung des Veranstalters, Sicherheitsbeauftragten oder der Stadt Ingolstadt Feuer entzünden oder pyrotechnische Gegenstände, einschließlich Bühnenfeuerwerke, verwenden;
- gegen diese Verordnung verstoßen, Straftaten oder erhebliche Ordnungswidrigkeiten begehen oder zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufrufen oder verfassungsfeindliche oder fremdenfeindliche oder jugendgefährdende Handlungen vornehmen oder Kleidungsstücke, Uniformteile, Abzeichen, Tätowierungen, Beschriftungen oder Bemalungen verfassungsfeindlicher oder verbotener Organisationen tragen, sichtbar machen oder anderweitig verwenden;
- vermummt sind oder sonstige Vorkehrungen zur Erschwerung der Identitätsfeststellung getroffen haben;
- am Veranstaltungstag bereits aus der SATURN-Arena verwiesen wurden oder für die ein allgemeines oder für einzelne Veranstaltungen ausgesprochenes Zutrittsverbot besteht.
(5) Personen, denen der weitere Aufenthalt in der SATURN-Arena nach § 5 Abs. 4 verboten ist, haben diese unverzüglich zu verlassen. Der Ordnungsdienst stellt Aufenthaltsverbote fest und setzt das Verlassen der SATURN-Arena im Rahmen des Hausrechts durch. Falls erforderlich, ist polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
§ 6 Verhalten während der Veranstaltungen
(1) Jedermann hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet, oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
(2) Die allgemein geltenden Gesetze zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind zu beachten.
(3) Den Anordnungen des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, des Stadionsprechers, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungs- und Sanitätsdienstes sowie der Sicherheitsbehörden ist unverzüglich Folge zu leisten.
(4) Die gekennzeichneten oder erkennbaren Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege, Zu- und Ausgänge sowie Türen innerhalb des Gebäudes und im Umfeld der SATURN-Arena (insbesondere Feuerwehrzufahrten) sind frei zu halten. Sie dürfen während der Betriebszeit nicht versperrt, verstellt oder eingeengt werden. Stolperstellen sind unverzüglich zu beseitigen und, wenn dies nicht möglich ist, abzusichern.
(5) Unbeschadet der allgemeinen Gesetze ist verboten
- mit Gegenständen aller Art zu werfen;
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Wege zu verunreinigen oder mit Substanzen zu benetzen oder zu bekleben;
- Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehen sind (z. B. Fassaden, Mauern, Absperrungen, Umfriedungen der Spielfläche, die Spielfläche selbst, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste oder Masten aller Art) zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen;
- Bereiche zu betreten, die nicht für Besucher zugelassen sind;
- außerhalb von Bereichen zu rauchen, in denen das Rauchen ausdrücklich erlaubt ist (Raucherzonen).
§ 7 Arenaverbot
(1) Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie auch bei weiteren Veranstaltungen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung verursachen, kann der weitere Zutritt auch für künftige Veranstaltungen untersagt werden. Die Untersagung kann vom Betreiber der SATURN-Arena, dem jeweiligen Veranstalter oder der Stadt Ingolstadt verfügt werden.
(2) Ein Arenaverbot ist aufzuheben, sobald der Grund hierfür weggefallen ist.
(3) Das Arenaverbot gilt für den gesamten Geltungsbereich der Verordnung.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 3 LStVG, wer während einer öffentlichen Vergnügungsveranstaltung in der SATURN-Arena vorsätzlich oder fahrlässig
- keinen Ordnungsdienst einrichtet (§ 2);
- entgegen § 3 Abs. 3 einer Person den Zutritt gestattet;
- nach § 4 verbotene Sachen mitnimmt;
- sich ohne Eintrittskarte oder sonstige Zugangsberechtigung in der SATURN-Arena aufhält (§ 5 Abs. 1);
- seinen zugewiesenen Besucherplatz (§ 5 Abs. 2 Satz 1) nicht einnimmt und dadurch eine Gefahr verursacht;
- die mit sonstigen Zugangsberechtigungen verbundenen Einschränkungen nicht beachtet (§ 5 Abs. 3);
- ein Aufenthaltsverbot nach § 5 Abs. 4 nicht beachtet;
- durch sein Verhalten andere Personen schädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt ( § 6 Abs. 1);
- Anordnungen nach § 6 Abs. 3 trotz wiederholter Aufforderung nicht Folge leistet;
- entgegen § 6 Abs. 4 gekennzeichnete oder erkennbare Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege, Zu- und Ausgänge sowie Türen innerhalb des Gebäudes und im Umfeld der SATURN-Arena (insbesondere Feuerwehrzufahrten) nicht frei hält, sie während der Betriebszeit versperrt, verstellt oder einengt oder Stolperstellen nicht unverzüglich beseitigt oder absichert;
- ein Verbot des § 6 Abs. 5 nicht beachtet;
- sich entgegen einem Arenaverbot nach § 7 im Geltungsbereich der Verordnung aufhält.
(2) Ordnungswidrig handelt nach Art. 23 Abs. 3 LStVG, wer während einer Menschenansammlung, die nicht den Begriff der öffentlichen Vergnügungsveranstaltung nach Art. 19 Abs. 1 LStVG erfüllt, in der SATURN-Arena einen der in Abs. 1 aufgeführten Tatbestände vorsätzlich verwirklicht.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können nach Art. 3 LStVG i.V.m. § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. September 2016 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2036 außer Kraft.